Betreibung und Arbeitsstelle: kann ein Arbeitgeber sie sehen?
Aktualisiert am 7. Juli 2026

Kurz erklärt
Ein Arbeitgeber kann nach Art. 8a SchKG einen Auszug Ihrer Betreibungen erhalten, wenn er ein Interesse glaubhaft macht – in der Praxis bittet er Sie jedoch eher, ihn selbst vorzulegen, und vor allem bei Stellen, bei denen die finanzielle Zuverlässigkeit wirklich auf dem Spiel steht. Eine bezahlte Betreibung bleibt sichtbar, solange sie nicht zurückgezogen ist. Sie können sie mit Erklärungen begleiten, den Rückzug verlangen oder eine Nichtbekanntgabe geltend machen.
Die Frage stellt sich oft: Kann ein künftiger Arbeitgeber Ihre Betreibungen sehen? Hier erfahren Sie, was das Gesetz erlaubt, was in der Praxis geschieht und wie Sie das Thema gelassen angehen.
Was das Gesetz erlaubt
Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG erlaubt einem Dritten – auch einem Arbeitgeber –, einen Auszug zu erhalten, wenn er sein Interesse glaubhaft macht; ein geplantes Vertragsverhältnis kann dies rechtfertigen. Das Interesse muss besonders und aktuell sein: Blosse Neugier genügt nicht.
Was in der Praxis geschieht
Meist verlangt der Arbeitgeber einen Auszug nur für Stellen, bei denen die finanzielle Zuverlässigkeit besonders zählt (Finanzen, Buchhaltung, Umgang mit Bargeld), und er bittet Sie, ihn selbst vorzulegen. Wie er diese Informationen anschliessend bearbeitet, unterliegt dem Datenschutzrecht.
Wie Sie sich vorbereiten
Haben Sie Einträge, können Sie sie mit einem Zahlungsnachweis und einer kurzen Erklärung begleiten, den Gläubiger bitten, die Betreibung zurückzuziehen, oder – wenn Sie Rechtsvorschlag erhoben hatten – die Nichtbekanntgabe geltend machen. Verschweigen Sie einen verlangten Auszug nicht: Transparenz kommt besser an und ist rechtlich sicherer.
Kann ein Arbeitgeber meine Betreibungen ohne meine Zustimmung einsehen?
Das Gesetz erlaubt es, wenn er ein Interesse glaubhaft macht (Art. 8a SchKG), doch in der Praxis bittet er Sie, den Auszug selbst vorzulegen. Ihre Zustimmung ist rechtlich nicht erforderlich, damit ein Dritter einen begründeten Auszug erhält.
Für welche Stellen ist das häufig?
Vor allem für Funktionen mit finanzieller Verantwortung (Finanzen, Buchhaltung, Kasse). Für viele andere Stellen wird der Auszug nicht verlangt.
Erscheint eine alte Betreibung noch?
Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG).