Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG
Betreibung durch den Gläubiger zurückziehen lassen
Aktualisiert am 7. Juli 2026

Kurz erklärt
Eine bezahlte oder ungerechtfertigte Betreibung kann der Gläubiger direkt zurückziehen: oft der einfachste Weg, wenn er einverstanden ist, ohne Wartefrist beim Amt. Eine zurückgezogene Betreibung wird Dritten nicht mehr mitgeteilt. Ein klares Schreiben, das an die Bezahlung oder die unbegründete Forderung erinnert, verbessert Ihre Chancen.
Der Rückzug durch den Gläubiger ist oft der einfachste Weg, wenn er einverstanden ist. Eine zurückgezogene Betreibung wird Dritten nicht mehr bekannt gegeben. Ein klares, gut begründetes Schreiben, das an die Bezahlung oder den ungerechtfertigten Charakter der Forderung erinnert, verbessert Ihre Chancen.
Wann dieser Weg funktioniert
Er kommt zum Zug, wenn die Schuld bezahlt wurde oder die Betreibung ungerechtfertigt ist. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet zurückzuziehen, tut es aber oft, wenn die Forderung beglichen oder offensichtlich unbegründet ist, weil die Betreibung dann keinen Grund mehr hat.
Warum dieser Weg oft bevorzugt wird
Anders als die Nichtbekanntgabe hängt der Rückzug von keiner Wartefrist beim Amt ab. Eine vom Gläubiger zurückgezogene Betreibung wird Dritten nicht mehr mitgeteilt, was Ihren Auszug bereinigt, ohne dass ein aufwendigeres Verfahren nötig ist – sofern der Gläubiger einverstanden ist.
Was tun bei einer Weigerung
Weigert sich der Gläubiger trotz Bezahlung oder fehlender Schuld, bleiben Ihnen weitere Möglichkeiten: das Gesuch um Nichtbekanntgabe oder, falls nötig, der Gerichtsweg.
- 1Begleichen Sie die Schuld oder tragen Sie die Belege zusammen, die zeigen, dass sie ungerechtfertigt ist.
- 2Richten Sie an den Gläubiger ein schriftliches Gesuch um Rückzug der Betreibung.
- 3Bitten Sie ihn, den Rückzug schriftlich zu bestätigen – gegenüber dem Amt und Ihnen selbst.
- 4Setzen Sie eine angemessene Antwortfrist, zum Beispiel zehn Tage.
- 5Erfolgt kein Rückzug, bereiten Sie ein Gesuch um Nichtbekanntgabe vor.
Ist der Gläubiger verpflichtet, die Betreibung zurückzuziehen?
Nein. Aber ein klares Schreiben, das an die Bezahlung oder das Fehlen jeglicher Schuld erinnert, spornt ihn stark dazu an, weil die Betreibung dann keinen Grund mehr hat zu bestehen.
Beseitigt der Rückzug die Betreibung für Dritte?
Ja. Eine vom Gläubiger zurückgezogene Betreibung wird Dritten nicht mehr bekannt gegeben.