Lexikon des Betreibungsrechts
Aktualisiert am 28. Juli 2026
Die Post vom Betreibungsamt ist in einer Sprache geschrieben, die kaum jemand auf Anhieb versteht. Hier finden Sie die häufigsten Begriffe verständlich erklärt — mit den Fristen, die Sie nicht verpassen dürfen, und dem passenden Gesetzesartikel.
Betreibung
Eine Betreibung ist das offizielle Verfahren, mit dem ein Gläubiger in der Schweiz die Bezahlung einer Geldschuld mit staatlicher Hilfe durchsetzt. Sie wird ins Betreibungsregister eingetragen und Dritten noch 5 Jahre nach Abschluss des Verfahrens mitgeteilt.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
Zahlungsbefehl
Der Zahlungsbefehl ist die vom Betreibungsamt zugestellte amtliche Aufforderung, eine von einem Gläubiger geforderte Schuld zu bezahlen. Ab Zustellung haben Sie 10 Tage Zeit, um kostenlos und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben.
Art. 69 und 74 SchKG
Rechtsvorschlag
Der Rechtsvorschlag ist die Erklärung, mit der Sie eine Betreibung bestreiten. Er erfolgt innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls, ist kostenlos und muss nicht begründet werden. Er hält das Verfahren sofort an.
Art. 74 und 78 SchKG
Rechtsöffnung
Die Rechtsöffnung ist der Gerichtsentscheid, der Ihren Rechtsvorschlag beseitigt und dem Gläubiger erlaubt, das Verfahren fortzusetzen. Sie ist definitiv, wenn sie auf einem Urteil beruht, und provisorisch, wenn sie sich auf eine unterzeichnete Schuldanerkennung stützt.
Art. 80 bis 84 SchKG
Betreibungsamt
Das Betreibungsamt ist die kantonale Behörde, die das Betreibungsverfahren führt: Sie stellt Zahlungsbefehle zu, vollzieht Pfändungen, führt das Betreibungsregister und stellt die Auszüge aus.
Art. 2 und 8a SchKG
Betreibungsregisterauszug
Der Betreibungsregisterauszug ist das amtliche Dokument, das die Betreibungen gegen Sie auflistet. Er kostet CHF 17 und zeigt die Verfahren der letzten fünf Jahre — auch die bereits bezahlten.
Art. 8a SchKG; Art. 12a GebV SchKG
Verlustschein
Der Verlustschein ist die Urkunde, die ausgestellt wird, wenn die Pfändung die Schuld nicht decken konnte. Die darin festgehaltene Forderung verjährt nach zwanzig Jahren und ist gegenüber dem Schuldner unverzinslich.
Art. 149 und 149a SchKG
Nichtbekanntgabe
Die Nichtbekanntgabe ist der Entscheid, mit dem das Amt eine Betreibung Dritten nicht mehr mitteilt. Vorausgesetzt sind ein erhobener Rechtsvorschlag, drei verstrichene Monate und ein untätig gebliebener Gläubiger. Die Gebühr beträgt CHF 40.
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG; Art. 12b GebV SchKG
Rückzug der Betreibung
Der Rückzug ist die Erklärung des Gläubigers ans Amt, dass er auf die Betreibung verzichtet. Eine zurückgezogene Betreibung wird Dritten nicht mehr mitgeteilt. Für den Gläubiger ist das kostenlos und erfolgt mit einem einfachen Schreiben.
Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG
Pfändung
Die Pfändung ist die Vollstreckungsphase, in der das Amt bestimmt, welche Vermögenswerte oder welcher Lohnanteil zur Befriedigung des Gläubigers dienen. Sie erfolgt erst nach unbestrittener Betreibung oder erteilter Rechtsöffnung.
Art. 89 ff. SchKG
Existenzminimum
Das Existenzminimum ist der Einkommensteil, der für den Unterhalt der schuldnerischen Person und ihrer Familie als unentbehrlich gilt. Er ist unpfändbar: Nur was darüber hinausgeht, kann zugunsten des Gläubigers abgezogen werden.
Art. 93 SchKG
Konkursandrohung
Die Konkursandrohung ist die amtliche Warnung, dass der Gläubiger die Eröffnung des Konkurses verlangen kann. Sie betrifft im Handelsregister eingetragene Personen und Gesellschaften, nicht gewöhnliche Privatpersonen.
Art. 159 ff. SchKG
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