Zum Inhalt springen

Lohnpfändung und Existenzminimum: was wirklich pfändbar ist

Aktualisiert am 5. August 2026

Lohnpfändung und Existenzminimum: was wirklich pfändbar ist

Kurz erklärt

Ihr Lohn ist nur für den Teil pfändbar, der Ihr Existenzminimum übersteigt (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt berechnet dieses Minimum aus einem monatlichen Grundbetrag, Ihrem effektiven Mietzins, den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Ihren Berufsauslagen. Nach den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten beträgt der Grundbetrag rund 1 200 CHF für eine alleinstehende Person und 1 700 CHF für ein Paar, zuzüglich Beträgen pro Kind. Eine Lohnpfändung wird für höchstens ein Jahr angeordnet (Art. 93 Abs. 2 SchKG), und der Arbeitgeber wird darüber informiert.

Die Lohnpfändung ist die gefürchtetste Etappe des Verfahrens — und die am meisten missverstandene. Entgegen einer verbreiteten Vorstellung kann der Gläubiger nicht nehmen, was er will: Das Gesetz garantiert Ihnen ein unantastbares Existenzminimum, das nach präzisen Regeln berechnet wird, die Sie überprüfen und anfechten können.

Der Grundsatz: nur der Überschuss ist pfändbar

Art. 93 Abs. 1 SchKG bezeichnet Einkommen als beschränkt pfändbar: Das Amt darf nur den Teil pfänden, der für die Schuldnerin oder den Schuldner und die Familie nicht unbedingt notwendig ist. Konkret erstellt das Amt Ihr Existenzbudget, vergleicht es mit Ihrem Nettoeinkommen, und nur die Differenz wird monatlich einbehalten. Übersteigt Ihr Einkommen das Existenzminimum nicht, ist keine Lohnpfändung möglich — das Verfahren mündet dann meist in einen Verlustschein.

Wie das Existenzminimum berechnet wird

Die Berechnung folgt den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten. Ausgangspunkt ist ein monatlicher Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und laufende Auslagen — rund 1 200 CHF für eine alleinstehende Person, 1 700 CHF für zwei Erwachsene, mit einem Zuschlag pro Kind je nach Alter. Hinzu kommen der effektive Mietzins samt Nebenkosten, die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die Berufsauslagen (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung) sowie tatsächlich bezahlte Unterhaltsbeiträge. Einzelne Kantone passen diese Beträge an; verlangen Sie stets die detaillierte Berechnung zu Ihrem Dossier.

Was nicht berücksichtigt wird — und was überrascht

Andere Schulden als die betriebene, laufende Steuern, Prämien freiwilliger Versicherungen oder Freizeitauslagen fliessen nicht ins Existenzminimum ein. Das erklärt eine häufige und schmerzhafte Lage: Wer gepfändet wird, kann seine Steuern nicht mehr bezahlen, was neue Betreibungen auslöst. Der 13. Monatslohn und Boni sind anteilsmässig pfändbar. Bestimmte Gegenstände und Leistungen bleiben demgegenüber gänzlich unpfändbar (Art. 92 SchKG), namentlich die für Schuldner und Familie unentbehrlichen Gegenstände sowie gewisse Unterstützungsleistungen.

Dauer, Arbeitgeber und Anfechtung

Eine Lohnpfändung wird für höchstens ein Jahr angeordnet (Art. 93 Abs. 2 SchKG); danach muss eine neue Pfändung verlangt werden. Der Arbeitgeber erhält die Pfändungsanzeige und muss den gepfändeten Teil direkt dem Amt überweisen — in diesem Stadium ist das unvermeidlich, weshalb es sich lohnt, vorher zu handeln. Ändert sich Ihre Lage (Geburt, Mietzinserhöhung, Wegfall eines Einkommens), verlangen Sie unverzüglich eine Neuberechnung beim Amt. Gegen die Pfändungsurkunde kann zudem innert zehn Tagen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden (Art. 17 SchKG).

Erfährt mein Arbeitgeber von der Pfändung?

Ja. Im Stadium der Lohnpfändung benachrichtigt das Amt den Arbeitgeber, der den pfändbaren Teil zurückbehalten und dem Amt überweisen muss. Freien Zugang zum Betreibungsregister hat ein Arbeitgeber hingegen nicht.

Kann mein ganzer Lohn gepfändet werden?

Nein. Pfändbar ist nur der Teil, der Ihr Existenzminimum übersteigt (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Liegt Ihr Einkommen darunter oder gleichauf, wird nichts einbehalten.

Ist der 13. Monatslohn pfändbar?

Ja, anteilsmässig: Er wird als Bestandteil des Jahreseinkommens behandelt und fliesst in die Berechnung des pfändbaren Teils ein.

Bevor es zur Pfändung kommt: Prüfen Sie kostenlos, ob Ihre Betreibung noch bestritten, zurückgezogen oder unsichtbar gemacht werden kann.

Kostenlose Diagnose starten

Wege zum Handeln