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Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (Revision vom 1. Januar 2026)

Betreibung unsichtbar machen: die Nichtbekanntgabe

Aktualisiert am 7. Juli 2026

Betreibung unsichtbar machen: die Nichtbekanntgabe

Kurz erklärt

Wenn Sie Rechtsvorschlag erhoben haben, seit dem Zahlungsbefehl mehr als drei Monate vergangen sind und der Gläubiger nicht obsiegt hat, können Sie beim Betreibungsamt verlangen, dass die Betreibung Dritten nicht mehr mitgeteilt wird. Die Betreibung bleibt in den internen Akten, verschwindet aber aus dem Auszug für Vermieter und Arbeitgeber. Seit dem 1. Januar 2026 verlängert sich die Frist zur EINREICHUNG des Gesuchs von einem Jahr auf fünf Jahre, und ein Versuch des Gläubigers, der definitiv abgewiesen wurde, blockiert das Gesuch nicht mehr.

Mit der Nichtbekanntgabe können Sie beim Betreibungsamt verlangen, dass eine Betreibung Dritten – etwa einem Vermieter oder Arbeitgeber – nicht mehr mitgeteilt wird. Die Betreibung bleibt in den Akten, verschwindet aber aus dem Auszug, der Dritten ausgehändigt wird. Seit der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Revision ist dieser Weg deutlich leichter zugänglich.

Wann können Sie sie beantragen?

Sie müssen gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben haben, seit dessen Zustellung müssen mehr als drei Monate vergangen sein, und der Gläubiger darf nicht obsiegt haben. Seit 2026 verlängert sich die Frist zur Einreichung des Gesuchs von einem Jahr auf fünf Jahre, und ein Versuch des Gläubigers, der definitiv abgewiesen wurde, blockiert Sie nicht mehr. Ein noch hängiges Verfahren hält die Betreibung hingegen sichtbar, bis darüber entschieden ist.

Was sich konkret ändert

Sobald die Nichtbekanntgabe erwirkt ist, teilt das Betreibungsamt die Betreibung Dritten nicht mehr mit. Ihr Auszug bleibt gegenüber Vermietern und Arbeitgebern sauber, obwohl das Verfahren in den internen Akten des Amtes weiterhin verzeichnet ist.

Die Rolle des Gläubigers

Nach Erhalt Ihres Gesuchs hat der Gläubiger zwanzig Tage Zeit, um nachzuweisen, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Tut er dies nicht, wird die Betreibung Dritten nicht mehr mitgeteilt. Hat er es getan, bleibt sie sichtbar, solange dieses Verfahren hängig ist; wird es jedoch definitiv abgewiesen, können Sie danach die Nichtbekanntgabe erwirken.

  1. 1Prüfen Sie die Voraussetzungen: Rechtsvorschlag erhoben und mehr als drei Monate vergangen.
  2. 2Verfassen Sie ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an das Betreibungsamt, das die Betreibung eingetragen hat.
  3. 3Senden Sie es per Einschreiben, zusammen mit einer Kopie des Zahlungsbefehls.
  4. 4Der Gläubiger hat zwanzig Tage Zeit zu reagieren; ohne stichhaltige Reaktion wird die Betreibung nicht mehr mitgeteilt.
  5. 5Bewahren Sie den Einlieferungsbeleg und die Bestätigung des Amtes auf.
Wird die Betreibung gelöscht?

Nein. Sie bleibt in den Akten des Amtes, wird Dritten aber nicht mehr mitgeteilt – was für Sie auf dem Auszug im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft.

Was hat sich 2026 geändert?

Die Frist zur Einreichung des Gesuchs verlängert sich von einem Jahr auf fünf Jahre, und ein Versuch des Gläubigers, der definitiv abgewiesen wurde, blockiert die Nichtbekanntgabe nicht mehr.

Was kostet das Verfahren beim Amt?

Die Gebühr ist im Bundesrecht festgelegt (Art. 12b GebV SchKG) und in der ganzen Schweiz gleich.

Beantworten Sie ein paar Fragen und erfahren Sie kostenlos, ob die Nichtbekanntgabe auf Ihren Fall zutrifft.

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