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Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte, Schritt für Schritt

Aktualisiert am 18. Juli 2026

Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte, Schritt für Schritt

Kurz erklärt

Das Gesuch um Nichtbekanntgabe ist ein schriftlicher Antrag an das Betreibungsamt, Ihre Betreibung Dritten nicht mehr bekannt zu geben (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Voraussetzungen: Sie haben gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, seit dessen Zustellung sind mindestens 3 Monate vergangen, und der Gläubiger hat kein Verfahren zur Beseitigung Ihres Rechtsvorschlags eingeleitet. Seit der Revision von 2026 haben Sie fünf Jahre Zeit für die Einreichung. Die Gebühr beträgt 40 CHF (Art. 12b GebV SchKG). Wirkung: Die Betreibung bleibt eingetragen, aber Vermieter und Arbeitgeber sehen sie nicht mehr.

Es ist der stärkste Weg, eine bestrittene Betreibung zu neutralisieren: ohne den Gläubiger, ohne Gericht — Sie beantragen direkt beim Amt, dass die Betreibung Dritten nicht mehr gezeigt wird. Hier sind die genauen Voraussetzungen, das Verfahren und der nötige Inhalt des Gesuchs.

Was das Gesuch bewirkt (und was nicht)

Wird das Gesuch gutgeheissen, ist die Betreibung für Dritte unsichtbar: Ein Vermieter oder Arbeitgeber, der einen Auszug bestellt, sieht sie nicht mehr. « Gelöscht » ist sie damit nicht: Sie bleibt im Register und ist für Sie selbst und für Behörden weiterhin sichtbar. Das ist der Unterschied zwischen Nichtbekanntgabe und Löschung — für ein Bewerbungsdossier genügt die Nichtbekanntgabe.

Die drei Voraussetzungen

1. Sie haben gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben (innert 10 Tagen nach Zustellung, Art. 74 SchKG). 2. Seit der Zustellung sind mindestens drei Monate vergangen. 3. Der Gläubiger hat kein Verfahren zur Beseitigung Ihres Rechtsvorschlags eingeleitet — oder sein Versuch wurde definitiv abgewiesen, was Sie seit der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Revision nicht mehr blockiert. Dieselbe Revision hat die Einreichungsfrist von einem Jahr auf fünf Jahre nach Zustellung verlängert.

Verfahren und Kosten

Das Gesuch richten Sie schriftlich an das Betreibungsamt, das die Betreibung registriert hat; die Gebühr beträgt 40 CHF (Art. 12b GebV SchKG). Das Amt fragt darauf den Gläubiger an, der 20 Tage Zeit hat nachzuweisen, dass er rechtzeitig ein Rechtsöffnungsverfahren oder eine Klage eingeleitet hat. Tut er das nicht, wird die Betreibung Dritten nicht mehr bekannt gegeben. Keine Verhandlung, kein Anwalt nötig.

Was das Gesuch enthalten muss — und wann es ausgeschlossen ist

Ihr Gesuch muss die Betreibung genau bezeichnen (Nummer, Amt, Datum des Zahlungsbefehls), an Ihren Rechtsvorschlag erinnern sowie datiert und unterschrieben sein. Achtung auf die ausgeschlossenen Fälle: Ohne Rechtsvorschlag ist dieser Weg verschlossen — und die Zahlung allein öffnet ihn nicht (BGE 147 III 486). Bei einer bezahlten Schuld ohne Rechtsvorschlag ist der richtige Weg das Rückzugsgesuch an den Gläubiger (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG) oder der Ablauf der Fünfjahresfrist.

Was kostet das Gesuch um Nichtbekanntgabe?

Die Gebühr beträgt 40 CHF (Art. 12b GebV SchKG), zahlbar an das Betreibungsamt. Es ist ein Bundestarif, in der ganzen Schweiz gleich.

Wird die Betreibung aus dem Register gelöscht?

Nein: Sie wird Dritten nicht mehr bekannt gegeben — was für Ihre Bewerbungen genügt. Auf Ihrem eigenen Auszug und für Behörden bleibt sie sichtbar.

Kann ich das Gesuch stellen, wenn ich ohne Rechtsvorschlag bezahlt habe?

Nein. Die Nichtbekanntgabe setzt einen Rechtsvorschlag voraus, dem der Gläubiger nicht nachgegangen ist; die Zahlung allein gibt keinen Anspruch darauf (BGE 147 III 486). Verlangen Sie in diesem Fall den Rückzug beim Gläubiger.

Prüfen Sie kostenlos, ob Ihre Betreibung die Voraussetzungen erfüllt, und erhalten Sie Ihr unterschriftsbereites Gesuch mit der korrekten Amtsadresse.

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