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Art. 8a Abs. 4 SchKG

Wie lange bleibt eine Betreibung im Register?

Aktualisiert am 1. September 2026

Wie lange bleibt eine Betreibung im Register?

Kurz erklärt

Standardmässig bleibt eine Betreibung fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens sichtbar und verschwindet dann automatisch aus dem Register. Diese Frist läuft ab dem Ende des Verfahrens, nicht ab dem Zahlungsbefehl. Ist die Schuld jedoch bezahlt oder ungerechtfertigt, können Sie sie oft deutlich früher zurückziehen oder unsichtbar machen lassen.

Standardmässig bleibt eine Betreibung fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens sichtbar und verschwindet danach automatisch. Je nach Ihrer Situation lässt sie sich jedoch oft deutlich früher zurückziehen oder unsichtbar machen, ohne diese Frist abzuwarten.

Die Fünf-Jahres-Regel

Eine Betreibung wird Dritten fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr mitgeteilt. Diese Frist läuft ab dem Ende des Verfahrens, nicht ab der Zustellung des Zahlungsbefehls.

Wie es schneller geht

Ist die Schuld bezahlt oder ungerechtfertigt, müssen Sie nicht warten: Das Rückzugsgesuch an den Gläubiger oder das Gesuch um Nichtbekanntgabe an das Amt bereinigen Ihren Auszug oft weit vor den fünf Jahren.

Warten oder handeln

Warten ergibt nur Sinn, wenn kein schneller Weg auf Ihren Fall zutrifft. Eine kostenlose Analyse zeigt in wenigen Minuten, ob für Sie eine schnellere Option offensteht.

Nach fünf Jahren: was genau passiert

Das Verschwinden geschieht automatisch: kein Gesuch, keine Gebühr. Fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens hört das Amt schlicht auf, die Betreibung Dritten bekanntzugeben (Art. 8a Abs. 4 SchKG) — wer als Vermieter oder Arbeitgeber einen Auszug bestellt, sieht sie nicht mehr. Physisch gelöscht wird der Eintrag damit nicht: Behörden mit berechtigtem Interesse können weiterhin darauf zugreifen. Und bei mehreren Betreibungen läuft für jede eine eigene Uhr: Die Frist beginnt für jedes Verfahren einzeln mit dessen Abschluss — eine neue Betreibung setzt die alten nicht zurück.

  1. 1Bestimmen Sie das Datum des Verfahrensabschlusses: Ab da läuft die Fünf-Jahres-Frist.
  2. 2Prüfen Sie, ob die Schuld bezahlt oder ungerechtfertigt ist: Ein schnellerer Weg kann in Frage kommen.
  3. 3Gegebenenfalls leiten Sie einen Rückzug oder eine Nichtbekanntgabe ein, statt zu warten.
Läuft die Frist ab dem Zahlungsbefehl?

Nein, sie läuft ab dem Abschluss des Betreibungsverfahrens.

Kann ich eine Betreibung vor Ablauf von fünf Jahren löschen?

Oft ja, durch den Rückzug des Gläubigers oder die Nichtbekanntgabe, je nach Ihrer Situation.

Verschwindet die Betreibung automatisch, ohne Antrag?

Ja. Fünf Jahre nach Abschluss gibt das Amt sie Dritten von sich aus nicht mehr bekannt — ohne Gesuch und ohne Kosten (Art. 8a Abs. 4 SchKG).

Ich habe mehrere Betreibungen: läuft die Frist für jede einzeln?

Ja, getrennt: Jede Betreibung verschwindet fünf Jahre nach Abschluss ihres eigenen Verfahrens. Eine neue Betreibung verlängert die alten nicht.

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