Was eine Betreibung loszuwerden wirklich kostet
Aktualisiert am 9. August 2026

Kurz erklärt
Die amtlichen Gebühren sind tief und bundesrechtlich festgelegt: 17 Franken für den Betreibungsregisterauszug (Art. 12a GebV SchKG), 40 Franken für ein Gesuch um Nichtbekanntgabe (Art. 12b GebV SchKG), und nichts für einen Rückzug, dem der Gläubiger zustimmt. Eine Gebühr für «Löschung» gibt es nicht. Teuer wird es anderswo: Der falsche Weg kostet Monate, und ein zu früh eingereichtes Gesuch kann kostenpflichtig abgewiesen werden.
Es ist die erste Frage, die sich alle stellen — und die Antwort überrascht: Der Staat verlangt wenig. Teuer wird die Zeit, die man auf einem Weg verliert, der für die eigene Lage gar nicht offensteht.
Was die Behörden verlangen
Der Tarif ist bundesrechtlich und damit überall gleich: Der Registerauszug kostet 17 Franken (Art. 12a GebV SchKG), das Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte 40 Franken (Art. 12b GebV SchKG). Einen Gläubiger um den Rückzug einer bezahlten Betreibung zu bitten kostet nichts — es ist ein Brief. Eine Gebühr für «Löschung» existiert nicht, denn das Gesetz kennt diesen Begriff nicht: Es gibt den Rückzug durch den Gläubiger und die Nichtbekanntgabe durch das Amt.
Was wirklich ins Geld geht
Der teuerste Posten ist der Irrweg. Ein Gesuch um Nichtbekanntgabe ohne vorgängigen Rechtsvorschlag ist aussichtslos, und vor Ablauf der drei Monate eingereicht kann es kostenpflichtig abgewiesen werden. Der gerichtliche Weg (Art. 85a SchKG) bringt Gerichtskosten und in der Praxis einen Anwalt zu einigen hundert Franken pro Stunde. Und die Schuld selbst bleibt geschuldet: Diese Gebühren tilgen sie nicht.
Was gratis ist und oft übersehen wird
Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl kostet nichts und ist innert zehn Tagen mündlich am Schalter oder schriftlich zu erklären (Art. 74 SchKG) — die lohnendste Handlung des ganzen Verfahrens. Auch Warten ist gratis: Fünf Jahre nach Abschluss wird die Betreibung Dritten nicht mehr bekanntgegeben (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Und die Schuldenberatungsstellen arbeiten kostenlos oder zum Sozialtarif.
Gibt es eine Gebühr für die Löschung einer Betreibung?
Nein. Das Gesetz kennt keine kostenpflichtige «Löschung»: Entweder zieht der Gläubiger die Betreibung zurück (gratis), oder das Amt gibt sie auf Gesuch hin nicht mehr bekannt (40 Franken, Art. 12b GebV SchKG).
Braucht es einen Anwalt?
Für einen Rückzug oder eine Nichtbekanntgabe nicht — das sind Briefe, die Sie selbst schreiben. Nützlich wird ein Anwalt beim gerichtlichen Weg (Art. 85a SchKG), wo die Kosten rasch mehrere hundert Franken übersteigen.
Reicht es, die Schuld zu bezahlen?
Nein. Die Zahlung schliesst das Verfahren ab, der Eintrag bleibt aber sichtbar bis zum Rückzug durch den Gläubiger oder fünf Jahre nach Abschluss (Art. 8a Abs. 4 SchKG).