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Aus der Überschuldung herausfinden: was wirklich hilft

Aktualisiert am 5. August 2026

Aus der Überschuldung herausfinden: was wirklich hilft

Kurz erklärt

In der Schweiz gibt es keine automatische Schuldentilgung. Der Privatkonkurs (Art. 191 SchKG) schliesst die laufenden Betreibungen ab, hebt sie aber nicht auf: Die Gläubiger erhalten Verlustscheine, und die Forderung besteht während zwanzig Jahren ohne Zins weiter (Art. 149a SchKG). Die tatsächlich wirksamen Wege sind die ausgehandelte Sanierung — mit Unterstützung einer Schuldenberatungsstelle, oft kostenlos — und die einvernehmliche private Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG, die es erlaubt, die Betreibungen zu sistieren, während eine Vereinbarung mit sämtlichen Gläubigern erarbeitet wird.

Viele überschuldete Personen erwarten vom Privatkonkurs einen Neuanfang, wie ihn andere Länder kennen. Das Schweizer Recht funktioniert anders, und das zu übersehen kostet Jahre. Hier stehen die realen Optionen, in der Reihenfolge, in der sie sinnvollerweise zu prüfen sind.

Zuerst zur Schuldenberatung

In jeder Region bestehen spezialisierte Stellen — Schuldenberatungsorganisationen, kommunale Sozialdienste, Beratungsstellen der Caritas — und ihre Leistungen sind kostenlos oder zum Sozialtarif. Ihre Aufgabe ist es, eine vollständige Übersicht Ihrer Schulden zu erstellen, ein realistisches Budget aufzubauen, Ihre tatsächliche Rückzahlungsfähigkeit zu ermitteln und in Ihrem Namen mit den Gläubigern zu verhandeln. Das ist fast immer der sinnvolle erste Schritt: Ein strukturiertes Dossier verändert die Aufnahme eines Vorschlags bei den Gläubigern grundlegend.

Die ausgehandelte Sanierung

Auf der Grundlage eines erstellten Budgets geht es darum, den Gläubigern entweder einen Ratenzahlungsplan oder eine Teilzahlung vorzuschlagen — ein Prozentsatz der Forderung, einmalig bezahlt gegen Verzicht auf den Rest. Institutionelle Gläubiger akzeptieren häufiger, als man annimmt: Eine sichere Dividende ist besser als ein Verlustschein. Halten Sie jede Vereinbarung schriftlich fest und regeln Sie darin stets das Schicksal der Betreibung: Gleichzeitig den Rückzug der bezahlten Betreibungen zu erwirken (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG) ist das, was Ihnen einen sauberen Auszug verschafft.

Die einvernehmliche private Schuldenbereinigung

Die Art. 333 ff. SchKG sehen ein gerichtliches Verfahren vor, das der nicht der Konkursbetreibung unterliegenden Person offensteht. Das Gericht kann eine Stundung von einigen Monaten gewähren, während der die Betreibungen sistiert sind, und einen Sachwalter einsetzen, der eine Vereinbarung mit sämtlichen Gläubigern aushandelt. Das Instrument ist nützlich, wenn bilaterale Verhandlungen scheitern, weil ein einzelner Gläubiger das Ganze blockiert. Das Verfahren setzt ein solides Dossier und in der Praxis die Begleitung durch eine Fachstelle voraus.

Der Privatkonkurs: was er bewirkt und was nicht

Die schuldnerische Person kann sich als zahlungsunfähig erklären (Art. 191 SchKG). Der Konkurs verwertet dann ihr pfändbares Vermögen und schliesst die laufenden Betreibungen ab — was eine reale Atempause verschafft. Er tilgt die Schulden jedoch nicht: Für den ungedeckten Teil erhält jeder Gläubiger einen Verlustschein, der zwanzig Jahre lang durchsetzbar bleibt und keinen Zins trägt (Art. 149a SchKG). Der Gläubiger kann die Betreibung nur wieder aufnehmen, wenn Sie zu neuem Vermögen gelangen. Ein Konkurs hinterlässt zudem eine schwere Spur in Ihrem Auszug und bei den Bonitätsauskunfteien. Erst nach Prüfung der ausgehandelten Wege in Betracht zu ziehen.

Tilgt der Privatkonkurs meine Schulden?

Nein. Er schliesst die laufenden Betreibungen ab, doch die Gläubiger erhalten Verlustscheine, und die Schuld besteht zwanzig Jahre ohne Zins weiter (Art. 149a SchKG). Eine automatische Restschuldbefreiung kennt das Schweizer Recht nicht.

Kostet die Schuldenberatung etwas?

Die Angebote von Fachorganisationen und Sozialdiensten sind kostenlos oder zum Sozialtarif. Vorsicht dagegen bei kommerziellen Angeboten zur «Schuldensanierung», die im Voraus hohe Gebühren verrechnen.

Kann ein Gläubiger einen Zahlungsplan ablehnen?

Ja, kein Gläubiger ist zur Annahme verpflichtet. Genau dann entfaltet die einvernehmliche private Schuldenbereinigung (Art. 333 ff. SchKG) ihren Nutzen, die sämtliche Gläubiger unter gerichtlicher Leitung einbezieht.

Schulden beglichen, Auszug aber weiterhin belastet? Prüfen Sie kostenlos, welcher Weg Ihre bezahlten Betreibungen zurückziehen lässt.

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