Lexikon
Konkursandrohung
Commination de faillite (FR) · Comminatoria di fallimento (IT) · Bankruptcy warning (EN)
Aktualisiert am 28. Juli 2026
Definition
Die Konkursandrohung ist die amtliche Warnung, dass der Gläubiger die Eröffnung des Konkurses verlangen kann. Sie betrifft im Handelsregister eingetragene Personen und Gesellschaften, nicht gewöhnliche Privatpersonen.
Das Schweizer Verfahren kennt zwei Vollstreckungswege. Privatpersonen unterliegen grundsätzlich der Pfändung; Unternehmen und im Handelsregister eingetragene Personen der Konkursbetreibung. Die Konkursandrohung markiert den Übergang zu diesem zweiten Weg.
Das Dokument eröffnet eine Frist, um die Schuld zu begleichen, bevor der Gläubiger das Gericht anrufen kann. Das ist ein kurzes, aber reales Zeitfenster: Zahlung, schriftliche Einigung mit dem Gläubiger oder Bestreitung, falls die Forderung unbegründet ist.
Eine Konkursandrohung ist ernst und darf nie ignoriert werden. Für eine Gesellschaft gehen die Folgen weit über die Schuld hinaus: Die Konkurseröffnung beendet die Geschäftstätigkeit und zieht die Verantwortlichkeit der Organe nach sich.
Das Wichtigste
- Betrifft Handelsregister-Eingetragene, nicht Privatpersonen.
- Eine kurze Frist zum Zahlen oder für eine Einigung bleibt.
- Nie unbeantwortet lassen: erhebliche Folgen.
Gesetzesgrundlage : Art. 159 ff. SchKG