Lexikon
Rechtsöffnung
Mainlevée (FR) · Rigetto dell'opposizione (IT) · Setting aside the objection (EN)
Aktualisiert am 28. Juli 2026
Definition
Die Rechtsöffnung ist der Gerichtsentscheid, der Ihren Rechtsvorschlag beseitigt und dem Gläubiger erlaubt, das Verfahren fortzusetzen. Sie ist definitiv, wenn sie auf einem Urteil beruht, und provisorisch, wenn sie sich auf eine unterzeichnete Schuldanerkennung stützt.
Nach einem Rechtsvorschlag muss der Gläubiger, der weitermachen will, beim Gericht die Rechtsöffnung verlangen. Er muss einen Titel vorlegen: ein Urteil, einen Verwaltungsentscheid oder ein von Ihnen unterzeichnetes Dokument, das als Schuldanerkennung gilt (Vertrag, Zahlungsplan, Zustimmungsschreiben).
Die Unterscheidung ist wichtig. Nach einer provisorischen Rechtsöffnung haben Sie eine Frist, um Aberkennungsklage zu erheben und die Sache materiell vom Gericht beurteilen zu lassen. Nach einer definitiven Rechtsöffnung sind die Einwendungen deutlich enger.
Eine Vorladung zur Rechtsöffnung ist keine Formalität: Das Verfahren ist schnell und schriftlich, und Nichtreagieren kommt oft einem Verzicht gleich. Bei hohen Beträgen oder komplexen Situationen ist anwaltlicher Rat hier wirklich sinnvoll.
Das Wichtigste
- Der Gläubiger muss die Rechtsöffnung nach Ihrem Rechtsvorschlag verlangen.
- Provisorische Rechtsöffnung: Aberkennungsklage möglich.
- Eine erteilte Rechtsöffnung verschliesst den Weg zur Nichtbekanntgabe.
Gesetzesgrundlage : Art. 80 bis 84 SchKG