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Lexikon

Rechtsvorschlag

Opposition (FR) · Opposizione (IT) · Objection (EN)

Aktualisiert am 28. Juli 2026

Definition

Der Rechtsvorschlag ist die Erklärung, mit der Sie eine Betreibung bestreiten. Er erfolgt innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls, ist kostenlos und muss nicht begründet werden. Er hält das Verfahren sofort an.

Der Rechtsvorschlag ist das wirksamste und zugleich am wenigsten bekannte Verteidigungsmittel des Betreibungsrechts. Er kostet nichts, verlangt keine Begründung und blockiert das Verfahren: Danach muss der Gläubiger vor Gericht, wenn er weiterkommen will. Viele Gläubiger tun das nie.

Konkret können Sie den Rechtsvorschlag mündlich gegenüber der zustellenden Person erklären oder innert Frist schriftlich ans Betreibungsamt richten. Ein Satz genügt: «Ich erhebe vollumfänglich Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. …». Bewahren Sie einen Versandnachweis auf.

Der Rechtsvorschlag hat eine zweite, oft später entscheidende Wirkung: Bleibt der Gläubiger drei Monate untätig, öffnet er den Weg zum Gesuch um Nichtbekanntgabe, das die Betreibung für Dritte unsichtbar macht. Ohne Rechtsvorschlag gibt es diesen Weg nicht.

Das Wichtigste

  • Frist 10 Tage, kostenlos, keine Begründung nötig.
  • Hält das Verfahren an: Der Gläubiger muss vor Gericht.
  • Zwingende Voraussetzung für eine spätere Nichtbekanntgabe.

Gesetzesgrundlage : Art. 74 und 78 SchKG

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