Lexikon
Verlustschein
Acte de défaut de biens (FR) · Attestato di carenza di beni (IT) · Certificate of loss (EN)
Aktualisiert am 28. Juli 2026
Definition
Der Verlustschein ist die Urkunde, die ausgestellt wird, wenn die Pfändung die Schuld nicht decken konnte. Die darin festgehaltene Forderung verjährt nach zwanzig Jahren und ist gegenüber dem Schuldner unverzinslich.
Es handelt sich nicht um einen Schuldenerlass: Die Forderung bleibt bestehen, und der Gläubiger kann erneut betreiben, wenn er erfährt, dass sich Ihre Lage verbessert hat. Genau das macht Verlustscheine so belastend — sie tauchen oft Jahre später wieder auf.
Zwei Schutzmechanismen bestehen dennoch. Erstens ist die Forderung Ihnen gegenüber unverzinslich, was den Schneeballeffekt verhindert. Zweitens kann eine neue Betreibung nur durchdringen, wenn Sie zu neuem Vermögen gekommen sind.
In der Praxis werden viele Verlustscheine zurückgekauft: Gläubiger und vor allem Inkassofirmen akzeptieren häufig einen ausgehandelten Betrag per Saldo aller Ansprüche. Machen Sie das schriftlich und verlangen Sie im gleichen Schreiben den Rückzug der entsprechenden Betreibung.
Das Wichtigste
- Die Schuld bleibt, aber unverzinslich gegenüber dem Schuldner.
- Verjährung nach 20 Jahren (Art. 149a SchKG).
- Ausgehandelter Rückkauf ist häufig — immer schriftlich.
Gesetzesgrundlage : Art. 149 und 149a SchKG