Lexikon
Rückzug der Betreibung
Retrait de la poursuite (FR) · Ritiro dell'esecuzione (IT) · Withdrawal (EN)
Aktualisiert am 28. Juli 2026
Definition
Der Rückzug ist die Erklärung des Gläubigers ans Amt, dass er auf die Betreibung verzichtet. Eine zurückgezogene Betreibung wird Dritten nicht mehr mitgeteilt. Für den Gläubiger ist das kostenlos und erfolgt mit einem einfachen Schreiben.
Bei einer ohne Rechtsvorschlag bezahlten Schuld ist dies der schnellste Weg, da die Nichtbekanntgabe dann ausgeschlossen ist. Alles hängt vom Goodwill des Gläubigers ab: Keine Bestimmung verpflichtet ihn zum Rückzug, auch nicht nach vollständiger Zahlung.
In der Praxis wirkt ein schriftliches, höfliches und belegtes Gesuch oft. Es sollte die Betreibungsnummer nennen, den Zahlungsnachweis beilegen und erklären, dass der Schritt den Gläubiger nichts kostet — viele wissen das nicht und lehnen aus blossem Verwaltungsreflex ab.
Bei Ablehnung oder anhaltendem Schweigen bleiben je nach Lage Optionen: schriftliches Nachfassen, Eskalation an den Rechtsdienst des Gläubigers, oder der gerichtliche Weg, wenn die Schuld im Zeitpunkt der Betreibung bereits getilgt war (Art. 85 / 85a SchKG).
Das Wichtigste
- Für den Gläubiger gratis, per einfachem Schreiben ans Amt.
- Keine gesetzliche Pflicht zum Rückzug, auch nach Zahlung nicht.
- Einziger schneller Weg bei ohne Rechtsvorschlag bezahlter Schuld.
Gesetzesgrundlage : Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG