Betreibung und Wohnungssuche: was der Vermieter sieht
Aktualisiert am 7. Juli 2026

Kurz erklärt
In der Schweiz verlangen Verwaltungen fast immer einen aktuellen Betreibungsregisterauszug (oft nicht älter als drei Monate) im Bewerbungsdossier. Eine bezahlte Betreibung erscheint dort weiterhin, solange der Gläubiger sie nicht zurückgezogen hat, und bis fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Sie können dennoch ein sauberes Dossier präsentieren: Zahlungsnachweise beilegen, beim Gläubiger den Rückzug verlangen oder eine Nichtbekanntgabe geltend machen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine eingetragene Betreibung kann die Wohnungssuche erschweren, denn Vermieter prüfen Ihre Zahlungsfähigkeit. Hier erfahren Sie konkret, was sie sehen, was sie verlangen können und wie Sie ein sauberes Bewerbungsdossier für die Wohnung behalten – ohne je etwas zu verschweigen.
Was der Vermieter verlangt (und sehen kann)
In der Praxis verlangt die Verwaltung oder der Vermieter, dass Sie selbst einen aktuellen Betreibungsregisterauszug vorlegen, in der Regel nicht älter als drei Monate. Ein Dritter kann nach Art. 8a Abs. 1 und 2 SchKG ebenfalls einen Auszug über Sie erhalten, wenn er sein Interesse glaubhaft macht – der Abschluss eines Mietvertrags ist gerade ein anerkannter Fall –, doch üblich bleibt, dass man Sie um Ihren eigenen Auszug bittet.
Eine bezahlte Betreibung bleibt sichtbar
Das Begleichen der Schuld lässt die Betreibung nicht aus dem Auszug verschwinden: Sie erscheint dort als «getilgt», solange der Gläubiger sie nicht zurückgezogen hat, und bis fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Die blosse Zahlung verpflichtet den Gläubiger nicht, die Betreibung zurückzuziehen.
Wie Sie ein sauberes Dossier präsentieren
Es bestehen mehrere legale Hebel: einen Zahlungsnachweis und ein kurzes Erklärungsschreiben beilegen; den Gläubiger bitten, die Betreibung zurückzuziehen (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG); oder, wenn Sie Rechtsvorschlag erhoben hatten und der Gläubiger nicht weiterverfolgt hat, die Nichtbekanntgabe verlangen (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Verschweigen Sie einen Auszug niemals und fälschen Sie ihn nie: Die Gerichte ahnden einen Bewerber, der über sein Dossier lügt, streng.
Kann der Vermieter meinen Auszug ohne meine Zustimmung erhalten?
Theoretisch ja: Art. 8a SchKG erlaubt einem Dritten, einen Auszug zu erhalten, wenn er ein Interesse glaubhaft macht, und ein geplanter Mietvertrag ist ein solches. In der Praxis bittet er Sie eher, selbst einen aktuellen Auszug vorzulegen.
Verschwindet eine bezahlte Betreibung aus dem Auszug?
Nein, nicht automatisch. Sie bleibt als «getilgt» sichtbar, solange der Gläubiger sie nicht zurückgezogen hat oder seit dem Abschluss keine fünf Jahre vergangen sind.
Kann ich mich weigern, meinen Auszug herzugeben?
Das können Sie, doch ein Dossier ohne Auszug wird oft aussortiert. Besser legen Sie einen Auszug vor, bei Bedarf begleitet von Zahlungsnachweisen und Erklärungen.