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Inkassobüros: was sie dürfen — und was nicht

Aktualisiert am 5. August 2026

Inkassobüros: was sie dürfen — und was nicht

Kurz erklärt

Ein Inkassobüro handelt als Beauftragter des Gläubigers oder als Zessionar der Forderung: Eigene Zwangsbefugnisse hat es keine. Es kann weder Ihr Vermögen pfänden noch Ihr Konto sperren — das kann nur das Betreibungsamt, nach einem Verfahren. Zum Betrag: Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR), sofern kein höherer Zins vereinbart wurde, und Inkassokosten sind nur geschuldet, wenn sie gültig vereinbart wurden. Gegen einen Zahlungsbefehl ist der Rechtsvorschlag kostenlos, innert zehn Tagen zu erheben und muss nicht begründet werden (Art. 74 SchKG).

Schreiben von Inkassobüros sind darauf angelegt, Eindruck zu machen: Fettdruck, kurze Fristen, angedrohte «sofortige Massnahmen». Zu unterscheiden, was rechtlich geschuldet ist und was blosser kommerzieller Druck bleibt, verändert Ihre Verhandlungsposition grundlegend.

Welche Befugnisse haben sie wirklich?

Ein Inkassobüro wird entweder im Auftrag des Gläubigers tätig oder lässt sich die Forderung abtreten. In beiden Fällen bleibt es ein privater Akteur: Es kann weder eine Pfändung anordnen noch ein Konto sperren noch bei Ihnen zu Hause Gegenstände abholen. Diese Massnahmen sind ausschliesslich dem Betreibungsamt vorbehalten, und erst nach einem Zahlungsbefehl ohne Rechtsvorschlag oder nach gerichtlicher Beseitigung des Rechtsvorschlags. Ein Schreiben, das vor jedem Verfahren eine «unmittelbar bevorstehende Pfändung» ankündigt, beschreibt somit eine Etappe, die es noch gar nicht gibt.

Welche Gebühren Sie bestreiten können

Der Gläubiger kann den geschuldeten Betrag und den Verzugszins fordern, der von Gesetzes wegen 5 % pro Jahr beträgt, sofern kein Zins vereinbart wurde (Art. 104 Abs. 1 OR). Mahn- und Inkassokosten sind demgegenüber nicht automatisch geschuldet: Sie setzen eine gültige vertragliche Grundlage voraus, und ein geltend gemachter weiterer Schaden ist nachzuweisen (Art. 106 OR). Eine Rechnung von 400 Franken mit 250 Franken «Bearbeitungsgebühren» verdient daher eine genaue Prüfung. Verlangen Sie schriftlich die detaillierte Abrechnung und die Vertragsbestimmung, auf die sich jeder Posten stützt.

Der Rechtsvorschlag: Ihr stärkstes Mittel

Leitet das Büro eine Betreibung ein, erhalten Sie einen Zahlungsbefehl. In diesem Moment hemmt der Rechtsvorschlag das Verfahren sofort: Er ist kostenlos, innert zehn Tagen nach Zustellung mündlich oder schriftlich zu erklären, und Sie müssen sich nicht rechtfertigen (Art. 74 SchKG). Danach ist es Sache des Gläubigers, das Gericht anzurufen, um den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Sie können auch nur einen Teil des Betrags bestreiten, indem Sie genau angeben, bis zu welcher Summe Sie Rechtsvorschlag erheben — nützlich, wenn die Schuld besteht, die Gebühren aber bestreitbar sind.

Verhandeln — und was Bezahlen wirklich ändert

Eine Ratenvereinbarung wird oft akzeptiert, denn ein teilweiser Einzug ist besser als ein Verlustschein. Lassen Sie sie schriftlich bestätigen und regeln Sie darin ausdrücklich das Schicksal der Betreibung. Das ist entscheidend: Bezahlen löscht den Registereintrag nicht. Eine bezahlte Betreibung bleibt sichtbar, bis der Gläubiger sie zurückzieht oder fünf Jahre nach Abschluss vergangen sind (Art. 8a Abs. 4 SchKG), und der Gläubiger ist gesetzlich nicht zum Rückzug verpflichtet. Verhandeln Sie den Rückzug deshalb gleichzeitig mit der Zahlung — dann ist Ihr Hebel am grössten.

Muss ich die verlangten Inkassokosten bezahlen?

Nicht zwingend. Der Verzugszins von 5 % ist von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 104 Abs. 1 OR), Inkassokosten setzen jedoch eine gültige vertragliche Grundlage voraus. Verlangen Sie die detaillierte Abrechnung und die zugrunde liegende Klausel.

Kann ein Inkassobüro meinen Lohn pfänden?

Nein, nicht selbst. Nur das Betreibungsamt kann eine Pfändung anordnen, und dies erst nach einem Zahlungsbefehl ohne Rechtsvorschlag oder nach dessen gerichtlicher Beseitigung.

Verschwindet die Betreibung aus meinem Auszug, wenn ich bezahle?

Nein. Die Zahlung schliesst das Verfahren ab, der Eintrag bleibt aber sichtbar bis zum Rückzug durch den Gläubiger oder bis fünf Jahre vergangen sind (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Vereinbaren Sie den Rückzug bei der Zahlung schriftlich.

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