Lexikon
Nichtbekanntgabe
Non-divulgation (FR) · Non-divulgazione (IT) · Non-disclosure (EN)
Aktualisiert am 28. Juli 2026
Definition
Die Nichtbekanntgabe ist der Entscheid, mit dem das Amt eine Betreibung Dritten nicht mehr mitteilt. Vorausgesetzt sind ein erhobener Rechtsvorschlag, drei verstrichene Monate und ein untätig gebliebener Gläubiger. Die Gebühr beträgt CHF 40.
Wo dieser Weg offensteht, ist er der wirksamste: Der Eintrag bleibt im Register, erscheint aber nicht mehr auf dem Auszug, den eine Verwaltung oder ein Arbeitgeber erhält. Praktisch ist das genau das Ergebnis, das die meisten suchen.
Die Voraussetzungen sind kumulativ und streng. Nötig sind ein gültig erhobener Rechtsvorschlag, drei Monate seit Zustellung des Zahlungsbefehls und kein vom Gläubiger eingeleitetes Verfahren zu dessen Beseitigung. Das Amt fragt anschliessend den Gläubiger an, der zwanzig Tage Zeit hat, sein Handeln nachzuweisen.
Eine wesentliche Grenze, vom Bundesgericht bestätigt: Die Nichtbekanntgabe steht bei einer ohne Rechtsvorschlag bezahlten Schuld nicht offen (BGE 147 III 486). In diesem Fall ist der Rückzug durch den Gläubiger anzustreben.
Das Wichtigste
- Drei Voraussetzungen: Rechtsvorschlag, 3 Monate, untätiger Gläubiger.
- Gebühr CHF 40 (Art. 12b GebV SchKG); 20 Tage Frist für den Gläubiger.
- Ausgeschlossen bei ohne Rechtsvorschlag bezahlter Schuld (BGE 147 III 486).
Gesetzesgrundlage : Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG; Art. 12b GebV SchKG